St.-Engelbertus-Schützenbruderschaft 1889 Medelon e.V.

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Satzung

§ 1 – Name des Vereins, Geschäftsjahr

Der Schützenverein Medelon wurde im Jahre 1889 zu Medelon gegründet und führt seit dem Jahre 1946 die Bezeichnung „Schützenbruderschaft St. Engelbertus 1889 e. V. Medelon“. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Medebach unter der Nr. 40 eingetragen und hat seinen Sitz in Medelon. Der Verein verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Geschäftsjahr ist gleich Kalenderjahr.

§ 2 – Sitz des Vereins, Gemeinnützigkeit

Die Bruderschaft erstrebt die Erhaltung echten sauerländischen Brauchtums nach den Grundsätzen Glaube – Sitte – Heimat. Sie ist bemüht, die Eintracht unter den Bürgern zu fördern und durch entsprechende Veranstaltungen zu pflegen. Heimat- und Vaterlandsliebe stehen im Vordergrund. Hierzu gehört das Kameradengedenken der in beiden Weltkriegen gefallenen, vermissten und verstorbenen Söhne und Töchter des Ortes am Ehrenmal. Eine besondere Pflege ist auch die Förderung des Schießsports und der Jugendhilfe. Weiterhin ist die Bruderschaft bestrebt, die traditionelle Verbundenheit mit der Kirche einer christlichen Glaubens zu pflegen und auszuüben. An allen Feierlichkeiten der Kirche (z. B. Prozession, Bischofsempfang, Pfarreinführung bzw. -verabschiedung) nimmt die Bruderschaft mit Fahnenabordnung teil.

§ 3 – Mitgliedschaft

Vereinsmitglied kann jede männliche Person werden, die das 18. Lebensjahr im Kalenderjahr im Laufe des Eintritts erreicht und im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist und sich zu einem christlichen Glauben bekennt. Die Aufnahme erfolgt durch einen schriftlichen Antrag, den der Vorstand genehmigen muss. Über alle Rechte und Pflichten der Mitgliedschaft informiert die ausgehändigte Satzung.

§ 4 – Vereinsvorstand

Der Vorstand besteht aus:

1. dem Hauptmann (1. Vorsitzender) 2. dem Adjutant (2. Vorsitzender) 3. zwei Geschäftsführern 4. dem Kompanieoffizier 5. dem amtierenden König 6. zwei Königsoffizieren 7. dem 1. Fähnrich mit zwei Fahnenoffizieren 8. dem 2. Fähnrich mit zwei Fahnenoffizieren 9. dem Kassierer 10. zwei Schießwarten 11. zwei Schlußoffizieren 12. sollte der amtierende König gleichzeitig Stadt-, Kreis- oder Bundeskönig werden, so gehört er für die Dauer seiner Regentschaft dem Vorstand an. Der erste Vorsitzende oder Stellvertreter mit einem weiteren Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes vertreten die Schützenbruderschaft vor jedem Gericht sowie außergerichtlich.

§ 5 – Vereinspräses

Um der traditionellen Bindung zur Kirche Ausdruck zu verleihen, kann die Generalversammlung den jeweiligen Ortsgeistlichen zum Präses ernennen. In diesem Fall ist der Präses geistlicher Berater, jedoch nicht Mitglied des Vorstandes.

§ 6 – Aufgaben des Vorstandes I

Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand wird auf vier Jahre gewählt. Es kann durch Akklamation gewählt werden, wenn aus der Versammlung kein Widerspruch erfolgt. Es dürfen in den Vorstand gewählt werden:

a) gebürtige und eingeheiratete Medeloner Vereinsmitglieder, welche das 17. Lebensjahr vollendet haben und b) zugezogene und auswärtige Vereinsmitglieder. Dieselben müssen jedoch fünf Jahre der Bruderschaft angehören

Der erste und zweite Vorsitzende sowie zwei Geschäftsführer werden für ihre Ämter gewählt. Alle übrigen Ämter werden vom Vorstand verteilt.

§ 7 – Aufgaben des Vorstandes II

Der Vorstand führt die in der Generalversammlung gefassten Beschlüsse aus und bekleidet sein Amt ehrenamtlich. Die Jahreshauptversammlung findet alljährlich zur Jahreswende statt. Außerordentliche Generalversammlungen können durch den Vorstand, wenn derselbe es für notwendig befindet, einberufen werden. Stellen mehr als sieben Mitglieder der Schützenbruderschaft den schriftlichen Antrag, eine Generalversammlung einzuberufen, so hat der Vorstand innerhalb von drei Wochen diesem Antrag stattzugeben.

§ 5 – Vereinspräses

Um der traditionellen Bindung zur Kirche Ausdruck zu verleihen, kann die Generalversammlung den jeweiligen Ortsgeistlichen zum Präses ernennen. In diesem Fall ist der Präses geistlicher Berater, jedoch nicht Mitglied des Vorstandes.

§ 6 – Aufgaben des Vorstandes I

Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand wird auf vier Jahre gewählt. Es kann durch Akklamation gewählt werden, wenn aus der Versammlung kein Widerspruch erfolgt. Es dürfen in den Vorstand gewählt werden:

a) gebürtige und eingeheiratete Medeloner Vereinsmitglieder, welche das 17. Lebensjahr vollendet haben und b) zugezogene und auswärtige Vereinsmitglieder. Dieselben müssen jedoch fünf Jahre der Bruderschaft angehören

Der erste und zweite Vorsitzende sowie zwei Geschäftsführer werden für ihre Ämter gewählt. Alle übrigen Ämter werden vom Vorstand verteilt.

§ 7 – Aufgaben des Vorstandes II

Der Vorstand führt die in der Generalversammlung gefassten Beschlüsse aus und bekleidet sein Amt ehrenamtlich. Die Jahreshauptversammlung findet alljährlich zur Jahreswende statt. Außerordentliche Generalversammlungen können durch den Vorstand, wenn derselbe es für notwendig befindet, einberufen werden. Stellen mehr als sieben Mitglieder der Schützenbruderschaft den schriftlichen Antrag, eine Generalversammlung einzuberufen, so hat der Vorstand innerhalb von drei Wochen diesem Antrag stattzugeben.

§ 8 – Jahreshauptversammlung

Jede Generalversammlung ist spätestens eine Woche vorher bekannt zugeben. Die Bekanntgabe erfolgt in der Tageszeitung und durch Aushang. Die Versammlung wird durch den ersten Vorsitzenden bzw. seinen Stellvertreter geleitet. Der Versammlungsleiter ist befugt, bei evtl. Störungen vom Hausrecht Gebrauch zu machen. Jede Generalversammlung ist beschlussfähig. Es entscheidet die Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit wird die Abstimmung wiederholt. Bei wiederholter Stimmengleichheit entscheidet der Hauptmann durch entsprechende Maßnahmen.

§ 9 – Rechte und Pflichten der Mitglieder I

Jedes neu eingetretene Mitglied ermächtigt die Schützenbruderschaft schriftlich zum Einzug des jeweiligen Jahresbeitrages und evtl. Sonderzahlungen. Die Zahlung des Jahresbeitrages erfolgt rückwirkend und muß spätestens zum kommenden Schützenfest geleistet sein.

§ 10 – Rechte und Pflichten der Mitglieder II

Durch die Entrichtung des Jahresbeitrages hat jedes Mitglied freien Eintritt in die Schützenhalle zum jährlichen Schützenfest. Die Ehefrauen oder Partnerinnen sowie Witwen von gefallenen oder verstorben Mitgliedern haben ebenfalls freien Eintritt.

§ 11 – Rechte und Pflichten der Mitglieder III

Der Jahresbeitrag muss fortlaufend gezahlt werden. Auch dann, wenn das Schützenfest nicht stattfindet.

§ 12 – Rechte und Pflichten der Mitglieder IV

Hat ein Mitglied nach Ablauf des Rechnungsjahres trotz zweimaliger Erinnerung seinen Jahresbeitrag oder, falls beschlossen, Sonderbeitrag nicht gezahlt, hat der Vorstand über weitere Maßnahmen zu entscheiden.

§ 13 – Rechte und Pflichten der Mitglieder V

Mitglieder, welche das 60. Lebensjahr vollendet haben, werden vom nachfolgenden Jahr ab von der Beitragspflicht befreit. Mitglieder, welche die Königswürde erworben haben, werden schon mit 55 Jahren von der Zahlung des Beitrages befreit. Obige Vorteile können erst gewährt werden, wenn das Mitglied ununterbrochen 25 Jahre der Schützenbruderschaft angehört hat.

§ 14 – Rechte und Pflichten der Mitglieder VI

Alle Mitglieder, welche zur Ausübung des Wehrdienstes einberufen werden, soweit dieser Dienst länger als sechs Monate dauert, sind ebenfalls von der Beitragspflicht befreit. Ausgenommen hiervon sind Berufs- und Zeitsoldaten. Der Antritt sowie die Beendigung des Wehrdienstes sind dem Geschäftsführer mitzuteilen.

§ 15 – Rechte und Pflichten der Mitglieder VII

Jedem Mitglied steht der Austritt frei. Der Austritt ist einen Monat vor dem Schützenfest dem Geschäftsführer zu melden, da sonst für das laufende Jahr der Beitrag noch gezahlt werden muss.

§ 16 – Kassenwesen

Der Geschäftsführer führt die Kasse. Er ist für ein ordnungsgemäßes Rechnungswesen verantwortlich. Barbestände dürfen nur bis zu 1000 Euro geführt werden. Darüber hinausgehende Beträge sind auf das Konto bei der Volksbank Medebach einzuzahlen. Der Hauptmann oder Stellvertreter hat das Recht, jederzeit die Kasse zu prüfen. Am Ende des Geschäftsjahres wird die Kasse von zwei Kassenprüfern kontrolliert. Die Kassenprüfer werden von der Generalversammlung für zwei Jahre gewählt.

§ 17 – Schützenfest

Die vereinseigenen Gewehre werden von den Schießwarten aufbewahrt und betreut. Ferner sind die Schießwarte für das Laden und Entladen der Gewehre beim Schießen an der Vogelstange verantwortlich. Das Adlerschießen hat nur nach den polizeilichen Bestimmungen zu erfolgen.

§ 18 – König, Vizekönig I

Das Adlerschießen findet am letzten Tage des Schützenfestes statt. Schützenkönig ist, wer den letzten Rest des Adlers von der Stange schießt. Am Adlerschießen können

a) gebürtige und eingeheiratete Medeloner Vereinsmitglieder, welche das 17. Lebensjahr vollendet haben und b) zugezogene und auswärtige Vereinsmitglieder teilnehmen. Dieselben müssen jedoch fünf Jahre der Bruderschaft angehören.

§ 19 – König, Vizekönig II

Vizekönig ist, wer die Krone des Adlers herunterschießt. Sollte der amtierende Schützenkönig durch Todesfall ausfallen oder durch schwerwiegenden Trauer- oder Unglücksfall sowie Krankheit an der Ausübung seiner Königswürde verhindert sein, so geht die Königswürde an den Vizekönig über. Sollten Adler und Krone von ein und dem selben Mitglied abgeschossen werden, so ist derjenige Vizekönig, welcher das Zepter herunterschießt.

§ 20 – König, Vizekönig III

Während des Schützenfestes ist der König Mittelpunkt und Repräsentant der Schützenbruderschaft. Es ist während seiner Regentschaft Mitglied des Vorstandes. Der König hat im Verlauf des Schützenfestes das Königskreuz zu tragen. Ehrensache des Königs ist es, eine der Schützenbruderschaft angenehme Königin zu wählen. Die Paare des Hofstaates sind vom Königspaar zu bestimmen. Das Königspaar des letzten Jahres kann als erstes Paar im neuen Hofstaat vertreten sein. Das Königspaar wird mit den Ehrenzeichen des Vereins, den Fahnen , von ihren Wohnungen abgeholt. Bei auswärtigen Königspaaren bei Verwandten, Bekannten oder aus einer Gastwirtschaft.

§ 26 – Sportschützenabteilung

Im Jahre 1970 hat sich innerhalb der Schützenbruderschaft eine Sportschützenabteilung gebildet, die Mitglied im Westfälischen Schützenbund ist. Durch Pflege des Schützenbrauchtums und Förderung des Schießsports soll jedem Mitglied der Schützenbruderschaft die Teilnahme am Sportschießen ermöglicht werden.

a) Nach den Richtlinien des Westfälischen Schützenbundes wird jedem Bürger die Teilnahme am Sportschießen ermöglicht; es können daher auch Jugend- und Damenabteilungen gebildet werden. b) Der 1. Vorsitzende der Schützenbruderschaft und sein Stellvertreter sind die Repräsentanten der Sportschützenabteilung. An der Spitze der Sportschützenabteilung steht ein Abteilungsleiter. Der Abteilungsleiter und der restliche Vorstand der Sportschützenabteilung sind aus den Reihen der Sportschützen zu wählen. c) Die Sportschützenabteilung verwaltet sich selbst und ist für Pflege und Wartung ihrer Räumlichkeiten und des Eingangsbereichs verantwortlich. d) Die Schützenbruderschaft als Stammverein ist bestrebt, die Sportschützenabteilung so gut wie möglich zu unterstützen. e) Sollte sich die Sportschützenabteilung wegen Mangel an genügend aktiven Schützen auflösen, so geht das Vermögen, wie Scheibenzuganlagen, Waffen, Munition und Einrichtungsgegenstände in die Verwaltung des Schützenvorstandes über, bis wieder genügend aktive Sportschützen vorhanden sind. Sämtliche Vermögensgegenstände dürfen in diesem Falle nicht veräußert oder zweckentfremdet werden.

§ 27 – Vereinsauflösung

Sollte die Bruderschaft sich im Laufe der Zeit auflösen, so soll der politischen Gemeinde Medelon angetragen werden, das gesamte Vermögen ausschließlich und unmittelbar zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden, bzw. in ihre Obhut zu nehmen, mit der Verpflichtung, das Grundstück und die Halle nebst Inventar zu erhalten und in der bisherigen Weise den noch bestehenden Vereinen zur Verfügung zu stellen. Sollte sich jedoch eine neue Schützenbruderschaft gründen, so fällt das vorgenannte Vermögen an den Verein zurück. Die Auflösung der Schützenbruderschaft kann nur dann erfolgen, wenn weniger als sieben Mitglieder noch vorhanden sind.

§ 28 – Satzungsänderungen

Abänderungen der Satzungen erfolgen auf Beschluss der Generalversammlung. Hierzu ist Zweidrittelstimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

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